Steuerlehrgänge Dr. Bannas
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Meister-BAfög

Meister-BAfög - Was ist das?

Es besteht die Möglichkeit für die Steuerfachwirtausbildung Finanzierungshilfen nach dem "Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz (AFGB)" - das sogenannte "Meister-BAföG" in Anspruch zu nehmen. Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.

Für den Beginn der Förderung mit Unterhaltsbeiträgen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Über die Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) ausgezahlt, mit der hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag geschlossen werden muss.

Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers. Ausnahmen bestehen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

-› Antragstellung und -verfahren

 

Meister-BAfög - Was wird gefördert?

Zuschüsse im AFBG

  • Die Unterhaltsbeiträge bei Vollzeitmaßnahmen werden bis zu einer Höhe von 202 € als Zuschuss, im Übrigen als günstig verzinste Bankdarlehen geleistet.
  • Der Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von 30,5 Prozent aus einem Zuschuss (einkommens- und vermögensunabhängig), im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen.
  • Die notwendigen - nachgewiesenen - Kinderbetreuungskosten bis zu 113 € je Kind je Monat werden als Zuschuss gefördert.

 

Bankdarlehen im AFBG

Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel.: 0228 831-0 einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang).

Wird ein Folgeantrag gestellt oder der Bewilligungsbescheid geändert, ist als Nachweis für den Darlehensanspruch eine Bescheinigung nach § 25 Abs. 3 AFBG erforderlich.

 

Meister-BAfög - Wie wird gefördert?

Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden.

Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird.

Mehr Informationen erhalten Sie unter der kostenlosen Rufnummer: 0800 22 36 341

-> Ihr zuständiges Amt

 


Prämiengutschein (bundesweit)

Der Prämiengutschein wurde verlängert, jedoch mit veränderten Bedingungen.

Einen Prämiengutschein in Höhe von max. 500 € (neu) können Erwerbstätige erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen* derzeit 20.000 € (neu) oder 40.000 € bei gemeinsam Veranlagten nicht übersteigt. Mindestens die gleiche Summe müssen sie selbst für die Weiterbildung aufbringen. Es ist maximal ein Prämiengutschein pro Kalenderjahr erhältlich.

Es gibt keine Beschränkung bezüglich der Größe Ihres Arbeitgebers, Sie dürfen jedoch für die Bildungsmaßnahme nicht schon eine anderweitige Förderung (z.B. NRW Bildungsscheck) erhalten haben.

Sie erhalten den Prämiengutschein bei einem Beratungsgespräch in einer der vielen Beratungsstellen. Wo diese sind und was Sie zum Beratungsgespräch benötigen, erfahren Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

* Nachweis durch letzten Einkommensteuerbescheid (mind. aus dem Vor-Vorjahr); ersatzweise kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB) vorgelegt werden, oder aber eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers mit Selbstauskunft zum Einkommen