Es besteht die Möglichkeit für die Bilanzbuchhalterausbildung Finanzierungshilfen nach dem "Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz (AFGB)" - das sogenannte "Meister-BAföG" in Anspruch zu nehmen. Das Meister-BAföG ist eine staatliche Finanzierungshilfe und Aufstiegsförderung. Vergabemodalitäten sind in dem "Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz (AFGB)" geregelt. Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Für den Beginn der Förderung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, es können aber Beiträge noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Über die Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) ausgezahlt, mit der hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag geschlossen werden muss. Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers. Ausnahmen bestehen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für die Antragstellung auf Förderung nach dem AFBG sind in Berlin die Ämter für Ausbildungsförderung der Bezirksämter Charlottenburg und Lichtenberg zuständig.
Siehe -› für ausführliche Informationen www.meister-bafoeg.info/de/99.php

Zuschüsse im AFBG
Bankdarlehen im AFBG
Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel.: 0228 831-0 einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang).
Wird ein Folgeantrag gestellt oder der Bewilligungsbescheid geändert, ist als Nachweis für den Darlehensanspruch eine Bescheinigung nach § 25 Abs. 3 AFBG erforderlich.

Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden.
Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
