Einhaltung von Umsatzsteuervorschriften für Privatunterricht

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine Praxis bezüglich der Mehrwertsteuerbefreiung für Privatunterricht an die EU-Richtlinien anzupassen.

Laut der geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie sollen Mitgliedstaaten Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, von der Umsatzsteuer befreien. Dabei dürfen die Staaten zwar Bedingungen festlegen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Befreiung sicherzustellen und Missbrauch zu verhindern, jedoch müssen diese Bedingungen es den Berechtigten ermöglichen, die Steuerbefreiung tatsächlich in Anspruch zu nehmen. In Deutschland ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung die Vorlage einer speziellen Bescheinigung erforderlich, die besagt, dass der Unterricht berufsbezogen ist oder auf Prüfungen vorbereitet, die vor einer öffentlich-rechtlichen Institution abgelegt werden. 

Die EU-Kommission sieht in dieser deutschen Praxis einen Verstoß gegen die EU-Vorschriften, da sie nicht vollständig mit der Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof übereinstimmt. Deutschland wurde daher aufgefordert, binnen zwei Monaten Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschriften anzupassen, andernfalls könnte die Kommission den Fall vor den Europäischen Gerichtshof bringen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.02.2024