Steuerrecht - Änderungen zum Jahreswechsel

Das neue Jahr ist da und damit auch einige Änderungen im Steuerrecht. Einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben wir in dem nachfolgenden Beitrag. 

In unseren Steuerrecht Seminaren gehen wir mit Ihnen auf die aktuellen Änderungen im Steuerrecht ein und zeigen Ihnen, wie sich die Neuerungen in Ihrem Beratungsalltag auswirken.

Zukunftsfinanzierungsgesetz
Änderungen im Steuerrecht

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz bringt folgende Änderungen mit sich:

Sparzulage für Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird erweitert. Das bedeutet, dass die Einkommensgrenze für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds und für die Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für wohnungswirtschaftliche Zwecke wie das Bausparen auf 40.000 EUR erhöht wird. Bei der gemeinsamen Veranlagung beträgt die Einkommensgrenze sogar 80.000 EUR, was einer Verdopplung entspricht. 

Quelle: § 13 Abs 1 Satz 1 des 5. VermBG

Mitarbeiterbeteiligung: Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) steigt von 1.440 EUR auf 5.000 EUR an. Es werden auch zusätzliche Regelungen eingeführt, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften effektiv umgesetzt werden. Des Weiteren werden die Bestimmungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG erweitert. Dazu gehören vor allem die Erhöhung von bestimmten Grenzwerten und die Verlängerung der Zeitspannen, bevor die Besteuerung erfolgt.

Quelle: § 3 Nr. 39 EStG, § 19a EStG

Wachstumschancengesetz
Änderungen im Steuerrecht

Einige Änderungen sind im Wachstumschancengesetz geplant. Dieses Gesetz wird gerade vom Bundesrat und Bundestag diskutiert und ist noch nicht endgültig verabschiedet. Daher sind diese Änderungen noch nicht sicher!

Einige Teile des Wachstumschancengesetzes sind jedoch bereits im Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthalten, das vor Jahresbeginn verabschiedet wurde.

Änderungen im Bezug auf die Einkommensteuer

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - Freigrenze

Ab dem Veranlagungsjahr 2024 wird eine vereinfachende Maßnahme eingeführt, indem eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt wird. Diese Regelung zielt darauf ab, die Bürokratie zu reduzieren. Falls die aufgrund dieser Einnahmen getätigten Ausgaben die erzielten Einnahmen übersteigen, haben Steuerzahler die Möglichkeit, auf Antrag ihre Einnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerpflichtig zu behandeln.

Quelle: § 3 Nr. 73 EStG

Wohngebäude

Für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen und entweder vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben wurden, besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung in Höhe von 6 %. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat die Option, auf die lineare Abschreibung gemäß Absatz 4 umzusteigen. Solange die degressive Abschreibung angewandt wird, sind Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht gestattet. Falls solche Abnutzungen auftreten, ist ein Wechsel zur linearen Abschreibung möglich. Die degressive Abschreibung kann für sämtliche Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.
 

Die degressive Abschreibung ist anwendbar, wenn die Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Im Falle des Erwerbs ist die degressive Abschreibung nur möglich, wenn der verbindliche Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Quelle: § 7 Abs. 5a EStG

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Gemäß einer neu eingefügten Bestimmung in § 35c Absatz 1 gilt ab sofort folgende Regelung: Für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt, bei denen die Umsetzung nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen sind, beträgt die Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauf folgenden Kalenderjahr jeweils 10 % (anstatt bisher 7 %) der getätigten Aufwendungen. Die maximale Steuerermäßigung beläuft sich auf insgesamt 14.000 EUR.
 

Des Weiteren wird im übernächsten Kalenderjahr eine weitere Steuerermäßigung in Höhe von 10 % (anstatt bisher 6 %) der Aufwendungen gewährt, wobei die Obergrenze für diese Steuerermäßigung bei 12.000 EUR liegt.

Quelle: § 35c Abs. 1a EStG

Elektrofahrzeuge

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), auch bekannt als die "1 %-Regelung", wird für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen, die keine CO2-Emissionen aufweisen (reine Elektrofahrzeuge, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Ebenso sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) vor, dass nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen für solche Fahrzeuge berücksichtigt wird. Diese Regelung galt bisher unter der Voraussetzung, dass der Bruttolistenpreis des betreffenden Kraftfahrzeugs 60.000 EUR nicht überschreitet.
 

Um die Nachfrage nach umweltfreundlichen Elektro-Pkw zu steigern, die Ziele zur Förderung nachhaltiger Mobilität zu unterstützen und die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge angemessen zu berücksichtigen, wird die bestehende Obergrenze für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 erworben werden, von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Diese Änderung gilt gleichermaßen für die Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 des EStG.

Quelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG

Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR erhöht.

Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG

Geschenke

Bislang konnten Aufwendungen für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, sofern die Gesamtkosten der im jeweiligen Wirtschaftsjahr an den Empfänger übergebenen Gegenstände 35 EUR nicht überschritten. Ab dem Beginn der Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2023 wird dieser Betrag auf 50 EUR angehoben.

Quelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber haben bisher die Möglichkeit, Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent zu erheben, sofern der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer im Kalenderjahr 100 EUR nicht überschreitet. Ab dem Lohnsteuerabzug 2024 wird diese Grenze aufgehoben.

Quelle: § 40b Absatz 3 EStG

Mitarbeiterbeteiligung

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gemäß § 3 Nr. 39 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird von 1.440 EUR auf 5.000 EUR angehoben, und es werden zusätzliche Regelungen eingeführt, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ihren Zweck optimal erfüllen. Darüber hinaus werden die Bestimmungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern gemäß § 19a EStG erweitert. Dies umfasst vor allem die Erhöhung von Schwellenwerten und die Verlängerung der zeitlichen Komponenten.

Quelle: § 3 Nr. 39 EStG, § 19a EStG

Verpflegungsmehraufwand

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen erfahren folgende Erhöhungen:

  1. Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steigt die Pauschale von 28 EUR auf 32 EUR (im Regierungsentwurf waren es 30 EUR).
  2. Für den An- oder Abreisetag, an dem der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung übernachtet, erhöht sich die Pauschale von jeweils 14 EUR auf 16 EUR (im Regierungsentwurf waren es 15 EUR).
  3. Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, wird die Pauschale von 14 EUR auf 16 EUR angehoben (im Regierungsentwurf waren es 15 EUR).

Quelle: § 9 Abs. 4a EStG

Betriebsveranstaltungen

Sofern Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 EUR (anstatt bisher 110 EUR) je Betriebsveranstaltung pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten und die übrigen bisherigen Voraussetzungen erfüllt sind, werden diese Zuwendungen nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angesehen.

Quelle: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG

Änderungen im Bezug auf die Abgabenordnung (AO)

Aussetzungszinsen

Die Einführung von Aussetzungszinsen betrifft Haftungsansprüche, bei denen die Vollziehung nach dem 31. Dezember 2023 ausgesetzt wurde. Bereits bei Steueransprüchen, bei denen die Vollziehung ausgesetzt wurde, sind Aussetzungszinsen in Kraft.

Quelle: § 237 Abs. 6 AO

Buchführungspflicht

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für ihren jeweiligen Betrieb im Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR erzielen, waren gemäß der bisherigen Rechtslage dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, wird diese Umsatzgrenze auf 800.000 EUR angehoben. Ebenso war eine Buchführungspflicht gegeben, wenn der Gewinn 60.000 EUR erreichte. Auch hier erfolgt ab sofort eine Erhöhung dieser Betragsgrenze auf 80.000 EUR.

Quelle: § 141 AO

Änderungen im Bezug auf die Umsatzsteuer

Emmisionszertifikate

Die Vorschrift enthält eine Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft übernimmt. In diesen Fällen wird der Leistungsempfänger als Steuerschuldner betrachtet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Regelung des § 13b Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewendet haben, obwohl dies objektiv betrachtet anhand der Art der Umsätze nicht zutreffend war. Diese Vereinfachungsregelung erstreckt sich auch auf die Übertragung von Emissionszertifikaten.

Quelle: § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG

Umsatzsteuervoranmeldung

Kleinunternehmer gemäß § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind in der Regel von der Pflicht zur Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Eine neue Entwicklung besteht darin, dass Unternehmer nunmehr vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung und zur Vorauszahlung befreit werden können, wenn die Umsatzsteuer für das vorherige Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (früher 1.000 EUR) beträgt.

Quelle: § 18 UStG

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer werden in Zukunft in der Regel von der Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen für das gesamte Kalenderjahr befreit sein. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dies nicht für die in § 18 Absatz 4a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Fälle gilt. In solchen Situationen bleibt die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen bestehen, insbesondere wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert, wie es in § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) vorgesehen ist.

Quelle: § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG

Änderungen im Bezug auf die Körperschaftsteuer

Ertragsteuerliche Organschaft

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft wird aufgehoben. Nach dieser Regelung wurden negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft in der inländischen Besteuerung nicht berücksichtigt, sofern sie bereits in einem ausländischen Staat bei der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt wurden. Diese Regelung sollte verhindern, dass sich bei Gesellschaften, die in zwei Ländern ansässig sind, Verluste sowohl im Inland als auch im Ausland doppelt oder gemäß den nationalen Vorschriften ausländischer Staaten stets zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland auswirken.

Quelle: § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG

Jahressteuergesetz
Änderungen im Steuerrecht

Folgende Änderungen ergeben sich mit dem Jahressteuergesetz:

Bausteuerabzug 

Der Empfänger einer Bauleistung wird dazu verpflichtet, die erforderliche Steueranmeldung elektronisch einzureichen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand sowohl für die Bauleistungsempfänger als auch für die Verwaltung erheblich zu verringern.

Quelle: § 48a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

Inflationsausgleichsgesetz
Änderungen im Steuerrecht

Folgende Änderungen ergeben sich aus dem Inflationsausgleichsgesetz:

Einkommensteuertarif

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Grundfreibetrag auf 11.604 EUR angehoben. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach oben angepasst. Für das Jahr 2024 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil auf 3.192 EUR erhöht. Des Weiteren ist eine geplante weitere Senkung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2024 vorgesehen.

Quelle: § 32a EStG, § 32 Absatz 6 EStG

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Änderungen im Steuerrecht

Folgende Änderungen ergeben sich durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz:

Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zuvor entschieden, dass die Vergütungen für Fremdkapital von einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschaftern bei der Überprüfung der 10 Prozent-Grenze für schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht aggregiert werden müssen. Mit der vorgenommenen Änderung wird die vorherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt. Diese besagt, dass die Vergütungen für Fremdkapital von einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschaftern bei der Prüfung der 10 Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung kumuliert werden müssen.

Darüber hinaus wird die relevante Beteiligungsgrenze an die des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) sowie des Artikels 2 Absatz 4 der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) angepasst, wobei nunmehr "mindestens" anstelle von "mehr als" 25 Prozent verwendet wird.

Diese Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 18. November 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden.

Quelle: § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG

Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung

Die betreffende Vorschrift regelt die Zuständigkeit zur Einlegung von Einsprüchen gegen Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Feststellung. Abhängig von der Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung wird die Berechtigung zur Einlegung von Einsprüchen neu geregelt:

  1. Im Fall von rechtsfähigen Personenvereinigungen wird grundsätzlich nur noch die Personenvereinigung selbst einspruchsbefugt sein. Dies bedeutet, dass der zuvor berufene Geschäftsführer nicht mehr automatisch zur Einlegung von Einsprüchen berechtigt ist. Es wird jedoch Ausnahmen von dieser Regel geben.
  2. In anderen Fällen einheitlicher Feststellungen, einschließlich nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Feststellungen gemäß der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), bleibt grundsätzlich die in § 352 Abs. 2 der AO benannte Person (Einspruchsbevollmächtigter) allein einspruchsbefugt, wie es bisher der Fall war. Auch hier wird es jedoch Ausnahmen geben.

Quelle: § 352 AO

Grunderwerbsteuer

Die bisherigen Steuervergünstigungen, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielten und gemäß §§ 5 ff. des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) galten, werden ab dem 1. Januar 2024 mit dem Inkrafttreten des MoPeG nicht mehr angewendet. Aus diesem Grund wird vorübergehend für das Jahr 2024 ein neuer § 24 des GrEStG eingeführt.

Gemäß diesem neuen Abschnitt gelten rechtsfähige Personengesellschaften gemäß § 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO) für Grunderwerbsteuerzwecke als Gesamthand, und deren Vermögen wird als Gesamthandsvermögen betrachtet.

Personenvereinigungen

Personenvereinigungen, die gemäß dem neuen § 14a der Abgabenordnung (AO) erfasst werden, umfassen zum Teil rechtsfähige Entitäten wie wirtschaftliche Vereine ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Wohnungseigentümergemeinschaften und auch rechtsfähige Personengesellschaften. Diese Anpassung erfolgt im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ergebenden rechtlichen Änderungen.

Der neue § 14b der AO dient ebenfalls diesem Zweck. Falls eine ausländische Körperschaft mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland nach den geltenden Steuergesetzen selbst als Steuerschuldner agiert, wird sie trotz ihrer zivilrechtlichen Einordnung in Deutschland selbst zur Empfängerin von relevanten Verwaltungsakten in steuerlichen Angelegenheiten, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Struktur.

Quelle: §§ 14a, 14b AO